Keplast Kunststoffrecycling - Keplinger, Tel.: +43 664 2324256  

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AGB´s

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Keplast Kunststoffrecycling Keplinger

Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines

1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen erfolgen in Textform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.

4. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.

5. Werden auf Veranlassung des Bestellers Produktionskapazitäten vorgehalten und kommt es aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Besteller für den daraus entstandenen Schaden.

6. Für Druckfehler wird nicht gehaftet.

7. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.


II. Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- Nebenabgaben und Verpackung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist.

2. Die Preise sind unter der Voraussetzung stabiler Preisverhältnisse kalkuliert. Erhöhen sich nach Annahme des Angebotes durch den Besteller oder nach Auftragsbestätigung vor dem tatsächlichen Liefertermin die Preise (Materialpreis, Arbeitslöhne, Fertigungskosten, usw.) wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.

3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Muster.

4. Wurde die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle üblichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie die Auslösung, usw.

5. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.


III. Liefer- und Abnahmepflicht

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk, Auslieferungslager oder das im Auftrage des Lieferers tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

2. Im Angebot oder der Auftragsbestätigung erwähnte Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es werden Lieferfristen ausdrücklich fix vereinbart und entsprechend in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt. Diese Fristen beginnen grundsätzlich nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen zu laufen. Sie beziehen sich, soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders geregelt, auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.

3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen schriftlichen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.

4. Ergeben sich nach Versendung der Auftragsbestätigung Hinweise dafür, dass der Besteller nicht oder nur eingeschränkt zahlungsfähig ist oder Hinweise für eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, so hat der Lieferer das Recht zur Lieferung Zug um Zug, wenn nicht der Besteller vorher ausreichende Sicherheit leistet. Die Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Verbindlichkeit dem Lieferer gegenüber in Verzug ist.

5. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.

6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf nach seiner Wahl sofortige Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

7. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

8. Der Lieferer ist mit Blick auf die Verwendung von Recyclingmaterial berechtigt, von der Auftragsbestätigung und der Bemusterung abweichende Rohstoffe und Materialien zu verwenden, soweit durch ihre Verwendung die Brauchbarkeit der Ware nicht wesentlich eingeschränkt ist. Dies gilt insbesondere für die Farbe und die Oberflächenanmutung des Materials.

9. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 9 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

10. Soweit nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche Kostenerhöhungen (20 % und mehr) eintreten, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, wenn keine Einigung nach II. Ziff. 2. zwischen den Beteiligten erreicht werden konnte. Im Gegenzug ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung entsprechende Kostensenkungen eintreten und der Lieferer im Hinblick darauf nicht bereit ist, die Preise neu zu kalkulieren.

11. Der Besteller hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt wurde und etwaige feststellbare Mängel sofort schriftlich zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

12. Vertragsstrafen werden nur durch eine ausdrückliche, in eine besondere Urkunde aufgenommene, schriftliche Vereinbarung wirksam.

13. Durch den Lieferer in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen im Werk bzw. Auslieferungslager zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.


IV. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.

2. Die Gefahr des Untergangs oder Verschlechterung der gelieferten Ware geht mit dem Verlassen des Lieferwerkes bzw. Auslieferungslagers auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn „frachtfreie Lieferung" vereinbart war. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Der Besteller ist in diesen Fällen zur Übernahme der Lagerkosten verpflichtet.

3. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Besteller vorausgesetzt, andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.

4. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.


V. Sicherungsrechte

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.


VI. Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.

2. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ein Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Besteller, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei wesentlichen Vertragspflichten bleibt es bei der Haftung für schuldhaftes Handeln im gesetzlichen Mindestumfang. Die vorstehenden Bestimmungen nach Ziff. 2 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

3. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

4. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

5. Bei begründeter Mängelrüge wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Muster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VI. Ziffer 2. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.

6. Die Verwendung von Recyclat kann zu Schwankungen der Beschaffenheit insbesondere der Farbe - der Produkte führen. Die Muster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden, stellen insoweit unverbindliche Ansichtsstücke dar. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hier ist insbesondere die Verwendung von Recyclat in Rechnung zu stellen. Aus diesem Grund sind auch Vereinbarungen über gewünschte Farben lediglich im Rahmen solcher herstellungsbedingter Farbschwankungen möglich. Bei Einsatz im Außenbereich und längerer Bewitterung muss außerdem berücksichtigt werden, dass Luftverschmutzung, "saurer" Regen und andere Witterungseinflüsse (insbesondere UV-Strahlung) die Oberfläche und Farben verändern können. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Nutzungsdauer. Farbechtheitsgarantien (insbesondere bei Weiß) sind ausgeschlossen. Außerdem können Schwankungen in der Abmessung (bis 3 %) auftreten. Temperaturabhängige Längenschwankungen von +/- 1,5 % sind bei Kunststoffprofilen üblich und müssen beim Verbau berücksichtigt werden. Diese Längenschwankungen sind von der Haftung ausgenommen.

7. Soweit der Lieferer Aussagen zur Verwendungsfähigkeit der Produkte gemacht hat, stellen derartige Erklärungen nur dann eine gesonderte Beratungsleistung dar, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes für bestimmte Nutzungsarten.

8. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

9. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

10. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.


VII. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen auch für Teillieferungen sind, soweit wir nichts anderes bestätigt haben, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, unter Übernahme aller Spesen durch den Käufer, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

2. Sämtliche Zahlungen sind in € (Euro) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

3. Vertreter haben kein Inkasso. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

4. Ein Zurückhaltungsrecht des Bestellers oder eine Aufrechnung mit evtl. Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung vorher schriftlich anerkannt haben.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unstreitig oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Ein Zahlungseingang dient zuerst zum Ausgleich etwa noch vorhandener, fälliger, offener Posten; der überschießende Betrag wird dann auf die Rechnung, für die die Zahlung bestimmt war, angerechnet.

7. Wir behalten uns vor, etwaige Ansprüche gegen unsere Zulieferanten an den Besteller abzutreten. Ansprüche gegen uns dürfen nicht an Dritte abgetreten werden. Ansprüche des Bestellers gegen Dritte können nicht an uns abgetreten werden.
Fertigungsunterbrechungen.


X. Schadenersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche gegen uns, sowie unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung verkehrswesentlicher Pflichten zwingend gehaftet wird.

2.
Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte.

3. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.

4. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

5. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

6. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI. entsprechend.

7. Sofern nichts anderes vereinbart, liefert der Besteller lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, wird dieser innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab Lieferung nach seiner Wahl für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem Besteller nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte unter Ausschluss jeglichen Schadensersatzanspruches zu. Die Begrenzung gilt nur, soweit der Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller vom Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich mitteilt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit dieser die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies gilt auch, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Bestellers beruht.


XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers.

2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

Wir verkaufen ausschließlich bruchsichere Markierungspflöcke aus eigener Fertigung mit Bruchgarantie sowie hochwertige Produkte von unserem deutschen Partner. Wir betreiben keinen typischen Onlineshop mit Produkten aus dem „Osten“ ohne Garantien. Sie erhalten bei uns Fachberatung und die entsprechenden Garantien.

Keplast Kunststoffrecycling - Keplinger

Firmensitz:
Schloßbergweg 4, 4190 Bad Leonfelden

Büro, Lager, Produktion:
Unterlaimbach 3, 4190 Bad Leonfelden

Tel: +43 664 2324256
office@keplast.at

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